RICHARD BOORBERG VERLAG

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06.08.2020

Marderbefall als außergewöhnliche Belastungen

    

Die Kosten einer aufwendigen Dachstuhlsanierung -auch wegen Marderbefalls – stellen keine abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen dar.

Ein Ehepaar hatte im Jahr 2002 ein Eigenheim erworben. Bereits zwei Jahre später trat Marderbefall im Dachgeschoss auf, den die Eheleute nicht nachhaltig beseitigten. Zehn Jahre später nahmen sie schließlich eine umfangreiche Dachsanierung vor, deren Kosten i.H.v. 45.000 € sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Es habe eine konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden und der Geruch sei unzumutbar gewesen; das Dach habe eine regelrechte Mardertoilette dargestellt.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ab. Ebenso das Finanzgericht Hamburg.

Selbst bei unterstellter Gesundheitsgefährdung und unzumutbarer Geruchsbelästigung fehle es hier an der gesetzlich erforderlichen Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Die Dachdeckung habe schon ab 2004, also dem erstmaligen Marderbefall, so geändert werden können, dass Marder sicher hätten ausgeschlossen werden können. Eine solche Präventivmaßnahme zu diesem Zeitpunkt wäre nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig gewesen; daher bestehe auch keine Abzugsmöglichkeit deshalb, weil entsprechende Baumaßnahmen erst über zehn Jahre später vorgenommen wurden. Allenfalls dann, wenn die Eheleute bei der Marderbekämpfung zunächst konventionelle Mittel erfolglos eingesetzt hätten, käme eine Zwangsläufigkeit, und damit eine steuerliche Berücksichtigung der Dachsanierungskosten in Betracht

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
FG Hamburg, Urteil vom 21.02.2020 – 3 K 28/19