RICHARD BOORBERG VERLAG

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16.05.2022

Müllabfuhr und Abwasserentsorgung

   

Fallen von der Gemeinde erhobene Müllentsorgungs- und Abwassergebühren unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?

Die Steuerpflichtige S machte in ihrer Einkommensteuererklärung von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. S war der Ansicht, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt beginne. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten nicht „im Haushalt“ erbracht werden.

Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung dagegen nicht, weil die Entsorgungsleistungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Die von S geltend gemachten Aufwendungen seien nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. Denn haushaltsnahe Dienstleistungen seien nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Nach der Intention des Gesetzes sollten (nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden sollte. Nicht gefördert werden sollten dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt würden. Und die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser würden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben deckten gerade nicht die von S auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten Leistungen wie das Sortieren des Mülls, das Verbringen des Mülls in die Tonne, das Bereitstellen der Tonne am Straßenrand und das Öffnen des Wasserablaufs ab. Vielmehr handele es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen würden. Darüber hinaus erbringe die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im „Haushalt“ der S. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle finde nämlich nicht auf ihrem Grundstück statt. Das bloße Bereitstellen der Tonne stelle nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gelte für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginne. Müllabfuhr und Abwasserentsorgung seien keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Müllentsorgungs- und Abwassergebühren fielen daher nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Münster Recht.

Autoren:
Marcus Preu
Quelle:
FG Münster, Urteil vom 24.2.2022, Az. 6 K 1946/21 E