RICHARD BOORBERG VERLAG

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04.05.2020

Leistungen an Pensionsfonds

Körperschaftsteuer

Ist ein Betriebsausgabenabzug der beim Kombinationsmodell mit einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen (sog. Past-Service) in voller Höhe oder nur anteilig möglich?

Die G-GmbH sagte ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer G im Dezember 2000 eine betriebliche Versorgungsleistung als Altersrente bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres i. H. v. monatlich 3.067 EUR zu. Bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen ohne Eintritt des Versorgungsfalls blieben die zeitanteiligen Rentenansprüche erhalten. Zur Abdeckung dieser Pensionsverpflichtung wurde eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Zum 1.12.2010 übertrug die G-GmbH die Verpflichtung, Altersrente zu zahlen, in Höhe des von G bereits erdienten Rentenanspruchs (sog. Past-Service) von monatlich 1.368,58 EUR auf den Pensionsfonds P. Hierfür war ein Einmalbetrag i. H. v. 240.459,62 EUR als Prämie zu leisten. Die von G noch nicht erdiente Altersrente (sog. Future-Service) i. H. v. monatlich 1.699,25 EUR übernahm die Unterstützungskasse U. Hierfür hatte die G-GmbH jährlich gleichbleibende Zahlungen zu erbringen. Für ihre Pensionsverpflichtung bildete die G-GmbH zum 31.12.2009 eine Pensionsrückstellung i. H. v. 153.805 EUR. Im Jahr 2010 erhöhte sie die Rückstellung zunächst um 13.127 EUR und löste sodann den gesamten Rückstellungsbetrag von 166.932 EUR auf. Die G-GmbH machte von der an P geleisteten Prämie i. H. v. 240.459,62 EUR einen Betrag i. H. v. 166.932 EUR im Jahr 2010 als Betriebsausgabe geltend. Den übersteigenden Betrag behandelte sie – wie zuvor beantragt – als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, den sie, beginnend bereits im Jahr 2010 und verteilt auf zehn Jahre, anteilig auflöste. In der Bilanz zum 31.12.2010 wies die G-GmbH dementsprechend auf Folgejahre zu verteilende Betriebsausgaben i. H. v. 65.097 EUR aus. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, der Betriebsausgabenabzug im Jahr der Übertragung bestehe nur insoweit, als bereits erdiente Ansprüche des G bei der Auslagerung auf P betroffen seien. Der übersteigende Betrag sei erst beginnend ab dem Folgejahr 2011 in den nächsten zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig gewinnmindernd zu berücksichtigen. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Quelle:
BFH-Urteil vom 20.11.2019, Az. XI R 52/17