RICHARD BOORBERG VERLAG

×

08.11.2021

Kritik an Corona-Maßnahmen

   

Darf bei einem Verein die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Öffentlichkeit nicht über das hinausgehen, was im Rahmen der Verfolgung steuerlich begünstigter Zwecke erforderlich ist?

Der Verein V verfolgte nach seiner Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Förderung des allgemeinen demokratischen Staatswesens. Auf seiner Internetseite stellte er insbesondere die Effektivität von Masken zum Schutz vor Viren infrage. Auch veröffentlichte er dort zeitweise ein Dokument, in dem er die Bundesregierung und die Landesregierungen aufforderte, sämtliche in der Corona-Pandemie verhängten Maßnahmen sofort aufzuheben.

Gleichzeitig forderte V für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und wies in dem Dokument auf das Recht zum Widerstand im Grundgesetz hin. Ein Vorstandsmitglied des V sprach im Zusammenhang mit den getroffenen Maßnahmen in der Corona-Pandemie über die mögliche Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten. Nach Anhörung des V zur Beanstandung seiner tatsächlichen Geschäftsführung, weil er seine satzungsmäßigen Zwecke nicht fördere und zudem originär politische Zwecke verfolge, was gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstieße, versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung und wies darauf hin, dass V ab sofort nicht mehr berechtigt sei, Zuwendungsbestätigungen für steuerliche Zwecke auszustellen. Derartige Betätigungen verhinderten die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des V.

Bei einem eingetragenen Verein dürfe die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Öffentlichkeit nicht über das hinausgehen, was im Rahmen der Verfolgung steuerlich begünstigter Zwecke erforderlich sei. Gemeinnützig sei im Steuerrecht die Verfolgung bestimmter Zwecke. Sei eine Tätigkeit einer Körperschaft innerhalb des steuerrechtlich begünstigten Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden, schade dies der Gemeinnützigkeit nicht. Anders sei es dagegen, wenn die politische Tätigkeit nicht mehr aufgrund des jeweiligen steuerbegünstigten Zwecks erforderlich sei.

Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Autoren:
Marcus Preu
Quelle:
BFH-Beschluss vom 18.8.2021, Az. V B 25/21