Die G-GmbH ist eine Tochtergesellschaft der A-AG und Teil der G-Gruppe, die Produkte verschiedener Marken anbietet. Sie ist exklusiv für den Vertrieb, das Marketing und den Kundendienst der Marken der G-Gruppe im Inland zuständig. Die G-GmbH verkaufte in den Jahren 2010 bis 2012 die Waren im eigenen Namen, aber auf Rechnung anderer, ebenfalls zur G-Gruppe gehörender Kommittenten. Hierfür erhielt sie eine umsatzabhängige Provision. Als Eigengeschäft betrieb die G-GmbH den Reparaturservice für diese Produkte. Ferner war sie für die Verkaufspromotion und die Werbung für die Produkte der G-Gruppe auf Basis der Instruktionen und Anweisungen der Hersteller der Produkte und auf Rechnung der Kommittenten zuständig. Die Kommittenten waren verpflichtet, der G-GmbH alle für bedingungsgemäß durchgeführte Marketing- und Verkaufsfördermaßnahmen entstandenen Auslagen auf Kostenbasis sowie die internen Kosten der G-GmbH auf Vollkostenbasis zu erstatten. Für Verkaufsfördermaßnahmen an geladene Gäste aus ihrem Vertriebsgebiet fielen 2010 bis 2012 Kosten u. a. für Reisen, Unterbringung, Rahmenprogramm, Bewirtung und Warengeschenke im Wert von mehr als 35 EUR an, die sie in den Jahren 2010 bis 2012 auf Aufwandskonten verbuchte. In den Gewinn- und Verlustrechnungen für 2010 bis 2012 wurden die Kosten als Aufwendungen und die Erstattungen der Kommittenten als Einnahmen ausgewiesen. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass es sich bei den Aufwendungen für die Verkaufsfördermaßnahmen teilweise um nicht abzugsfähige Aufwendungen für Geschenke und Bewirtungen handele. Das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke sei auch dann anzuwenden, wenn ein Dritter dem Schenker die Kosten des Geschenks erstatte. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.