Mutter M stellte im Oktober 2016 einen Kindergeldantrag für ihre im Jahr 1971 geborene Tochter T. Als bezugsberechtigte Person gab sie T an, die den Antrag auch selbst unterschrieben hatte. Das Kindergeld sollte direkt an T ausgezahlt werden.
Zuvor hatte T im April 2016 bei der Familienkasse bereits selbst einen Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergelds an sich gestellt, woraufhin die Familienkasse auf das Erfordernis der Antragstellung durch die kindergeldberechtigte M hinwies. T erhielt vom Jobcenter – mit Ausnahme des Monats Januar 2012 – in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann Leistungen nach dem SGB II. Kindergeld rechnete der Sozialleistungsträger auf die hiernach erbrachten Leistungen nicht an. Die entsprechenden Berechnungsbögen über Sozialleistungsbezüge übermittelte das Jobcenter der Familienkasse per E-Mail am 19.12.2016.
Am 13.3.2017 setzte die Familienkasse – aufgrund einer vor dem 25. Lebensjahr bei T vorliegenden Behinderung – gegenüber M Kindergeld rückwirkend für den Zeitraum von Januar 2012 bis März 2017 in Höhe von 11.736 EUR fest. Der Betrag wurde wunschgemäß auf ein Konto der T überwiesen. Am 15.3.2017 wies M die Familienkasse und das Jobcenter darauf hin, dass das festgesetzte Kindergeld offenbar an das Jobcenter zu erstatten sei. Sie bat daher die Familienkasse, das festgesetzte Kindergeld nicht an T auszuzahlen. Die Kassenanordnung der Familienkasse für die Auszahlung an T datierte jedoch bereits vom 6.3.2017.
Am 19.9.2017 machte das Jobcenter einen Erstattungsanspruch in Höhe von 10.912,29 EUR gegenüber der Familienkasse geltend. Der im Vergleich zum festgesetzten Kindergeld in Höhe von 11.736 EUR geringere Erstattungsanspruch ergab sich daraus, dass das Jobcenter im Monat Januar 2012 keine und für einige Monate geringere Sozialleistungen als das festgesetzte Kindergeld erbracht hatte. Im Hinblick darauf zahlte die Familienkasse an das Jobcenter den geforderten Betrag aus dem Erstattungsanspruch aus. Am 21.11.2017 forderte die Familienkasse den an das Jobcenter erstatteten Betrag in Höhe von 10.912,29 EUR von M zurück. Zahle die Familienkasse Kindergeld rechtsgrundlos an das Kind auf Anweisung der kindergeldberechtigten Mutter aus, sei nur die kindergeldberechtigte Mutter Rückforderungsschuldnerin. M war dagegen der Ansicht, dass sie gar nicht die Leistungsempfängerin gewesen sei.
Die Familienkasse bekam beim Bundesfinanzhof Recht.