Besteht ein Kindergeldanspruch, wenn ein Diplom-Finanzwirt ein berufsbegleitendes Masterstudium aufnimmt, während er seine berufliche Tätigkeit beim Finanzamt mit 28,7 Wochenstunden fortführt?
V ist der Vater des Kindes K (geb. 1998). Von Juli 2016 bis August 2019 absolvierte K nach dem Abitur im Jahr 2016 ein Studium an der Fachhochschule für Finanzen, das es im August 2019 als Diplom-Finanzwirt (FH) abschloss. Danach war K ab September 2019 zunächst 41 Stunden pro Woche beim Finanzamt beruflich tätig.
Ab dem Wintersemester 2020 nahm K ein berufsbegleitendes Masterstudium „Master of Laws Wirtschafts- und Steuerrecht“ an einer Universität auf. Daher reduzierte K ab Oktober 2020 den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit beim Finanzamt auf 70 % (28,7 Wochenstunden). Im Oktober 2020 beantragte V Kindergeld für K ab Oktober 2020. Die Familienkasse lehnte den Antrag jedoch ab, weil K seine erste Berufsausbildung bzw. sein Erststudium abgeschlossen habe und sich in einer weiteren Berufsausbildung befinde.
Wenn ein Diplom-Finanzwirt (FH) mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung ein berufsbegleitendes Masterstudium „Master of Laws Wirtschafts- und Steuerrecht“ an einer Universität aufnehme, während er seine berufliche Tätigkeit beim Finanzamt mit 28,7 Wochenstunden fortführe, bestehe für ihn kein Kindergeldanspruch mehr. An einer Ausbildungseinheit fehle es, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetze oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnehme, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts diene. Bei der Betrachtung mehrerer Ausbildungsabschnitte sei zu berücksichtigen, inwieweit die Arbeitstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet sei und die Beschäftigung somit nach ihrem äußeren Erscheinungsbild neben der Ausbildung durchgeführt werde. An der erforderlichen Einheit zweier Ausbildungsabschnitte fehle es zudem, wenn das Masterstudium zwingend eine Berufstätigkeit zwischen dem ersten und dem zweiten Ausbildungsabschnitt voraussetze.
Die Familienkasse bekam beim Finanzgericht Münster Recht.