RICHARD BOORBERG VERLAG

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08.05.2023

Kindergeld-Klage nach behördlicher Missachtung des Gerichts

   

Missachtet eine Agentur für Arbeit (AA) Anfragen des Finanzgerichts, gehen Zweifel zu deren Lasten, nicht zu denen der Kindergeldberechtigten.

Missachtet eine Agentur für Arbeit (AA) Anfragen des Finanzgerichts, gehen Zweifel zu deren Lasten, nicht zu denen der Kindergeldberechtigten.

Im März 2022 erließ die zur Bundesagentur für Arbeit gehörende beklagte Familienkasse einen Bescheid, mit dem die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter von M aufgehoben und das für sechs Monate gezahlte Kindergeld (rund 1.300 €) zurückgefordert wurde. Die Begründung: Es sei nicht nachgewiesen, dass die Tochter von M eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen oder fortsetzen können. Der Einspruch von M wurde zurückgewiesen. In der daraufhin erhobenen Klage wies M, genau wie bereits im Einspruchsverfahren, darauf hin, dass sich ihre Tochter auch bei der AA als ausbildungssuchend gemeldet habe.

Das Gericht wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 08.09.2022 an die zuständige AA und bat um zeitnahe Mitteilung, ob das Kind der M in dem streitigen Zeitraum tatsächlich als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei. Nach Ausbleiben einer Rückantwort wandte sich das Gericht mit Schreiben vom 06.10.2022 an die Behördenleitung, äußerte sein Befremden über die ausgebliebene Rückantwort und forderte auf, die Anfrage des Gerichts bis 28.10.2022 zu beantworten. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet, obwohl es mittels Postzustellungsurkunde am 08.10.2022 zugestellt worden war.

Daraufhin wurde der Klage von M stattgegeben.

Agentur für Arbeit ist zur Antwort verpflichtet

Die AA ist dem Gericht zur Auskunft verpflichtet. Dass sie auf die beiden gerichtlichen Anfragen ohne ersichtlichen Grund nicht reagiert habe, stelle eine grobe Missachtung des Gerichts dar, die nicht zu Lasten der Kindergeldberechtigten gehen könne. Deshalb sei M zu glauben, dass ihre Tochter im streitigen Zeitraum bei der Agentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei.

Autoren:
Christian Kubik
Birgit Reindl
Quelle:
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2022 – 6 K 1577/22