Sohn S wurde 1964 geboren und leidet seit seiner Kindheit an einer chronischen depressiven Störung mit schweren Episoden. Aufgrund ärztlicher Gutachten stellte das Amt für soziale Angelegenheiten wiederholt seine Schwerbehinderung fest und sein Vater V erhielt fortlaufend Kindergeld für S. Im Jahr 2016 fand auch eine Begutachtung durch den ärztlichen/psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit statt. Als Ergebnis stellte die Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit zwar fest, dass S nicht in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarkts auszuüben. Die Erwerbsfähigkeit sollte jedoch in etwa einem Jahr erneut überprüft werden. Aus diesem Grund wurde die Kindergeldfestsetzung bis Juli 2017 befristet. Im Juni 2017 legte V einen aktuellen Befundbericht des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie vor, der zu dem Ergebnis kam, dass S nach wie vor zu 80 % schwerbehindert und nicht ausreichend erwerbsfähig sei. Die Familienkasse lehnte die Bewilligung von Kindergeld für S jedoch ab, weil die eingeschaltete Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit mitgeteilt hatte, dass ihr ein Gutachten vom 5.9.2017 vorliege, wonach S in ausreichendem Maß erwerbsfähig sei. Die Familienkasse sah sich an die Stellungnahme der Reha/SB-Stelle gebunden. V war dagegen der Ansicht, das Gutachten vom 5.9.2017 sei lediglich ein Parteigutachten der Familienkasse, das mit gravierenden Mängeln behaftet und daher nicht überzeugend sei. Bei den Befundberichten und Stellungnahmen des behandelnden Arztes handele es sich zwar ebenfalls um ein von V vorgelegtes Parteigutachten. Die Aussagen dieses Gutachters seien aber schlüssig und nachvollziehbar und stünden im Einklang mit früheren Befundberichten. V bekam beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Recht.