Es war noch streitig, ob A für die Zeit von Juli 2002 bis 2004 noch einen Kindergeldanspruch für T hat, die seit dem Jahr 2001 in Australien studierte und ihr Studium dort im Jahr 2004 abgeschlossen hat. Die damals zuständige Familienkasse wies A darauf hin, dass bei Auslandsaufenthalten von mehr als einem Jahr die Zugehörigkeit zum Haushalt des Kindergeldberechtigten zu überprüfen sei. Von einem Fortbestehen der Haushaltszugehörigkeit sei auszugehen, wenn das Kind in den Ferien in den Haushalt der Eltern zurückkehre oder ein Elternteil das Kind im Ausland besuche.
Der Fall
Bis zum Erwerb ihres Abschluss-Zeugnisses hielt sich T zweimal in der in Deutschland belegenen Wohnung der A auf. Während des ersten, über 60 Tage dauernden Aufenthalts war T eine Woche im Krankenhaus. Anschließend fanden ambulante Rehabilitationsmaßnahmen statt. Der zweite Aufenthalt im Inland dauerte von Dezember 2003 bis Januar 2004. Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlung für T ab August 2003 ein. Die Familienkasse ging davon aus, dass T ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt bereits im Jahr 2001 nach Australien verlegt habe. Aus diesem Grund habe A nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG für T ab Januar 2001 (§ 66 Abs. 2 EStG) keinen Kindergeldanspruch mehr. Sowohl Einspruch als auch Klage beim Finanzgericht (FG) blieben erfolglos.
Die Entscheidung
Der BFH entschied, dass ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) zu bleiben, ein Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann beibehält, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt. Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle. Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres.