V ist der Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter T. T schloss zum Ende des Sommersemesters 2018 ein Studium mit dem Bachelor of Science (BSc) im Fach C ab. In den Monaten Oktober 2018 bis einschließlich Mai 2019 absolvierte T einen Freiwilligendienst. Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium im Fach C zugelassen, welches sie im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 (Streitzeitraum) übte T eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Die Familienkasse war der Auffassung, dass V wegen der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit der Tochter im Streitzeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld habe. Der Einspruch wurde abgelehnt, woraufhin V klagte – in der ersten Instanz mit Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) aber hielt die Revision der Familienkasse für begründet.
Grundsätzlicher Bestand des Anspruchs, ...
Zwar sei die Tochter auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil sie dieses Studium erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/ 2020 aufnehmen konnte (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes/ EStG).
... aber Erwerbstätigkeit schadet
Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgingen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG). Das erstinstanzliche Finanzgericht habe das Bachelor- und Masterstudium zu Unrecht als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen. Wegen des zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums absolvierten Freiwilligendiensts fehle der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen. Daher sei der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant. Da dieser über der Grenze von 20 Wochenstunden gelegen habe, könne kein Kindergeld gewährt werden.
Freiwilligendienst schadet zeitlichem Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten
Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung, also z.B. das Masterstudium, zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen ist, sodass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.