RICHARD BOORBERG VERLAG

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14.08.2019

Kind mit Asperger-Syndrom und ADHS

Einkommensteuer

Sind Fahrtkosten zwischen Familienwohnung und Privatschule eines am Asperger-Syndrom sowie an ADHS leidenden Kindes ohne ärztliche Bescheinigung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar?

Der 2002 geborene Sohn S der Eheleute M und F wechselte in der 3. Grundschulklasse an eine Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung. Nach der 4. Schulklasse an der Förderschule wechselte er auf die Realschule. Seit Mai 2013 besuchte S ein privates Gymnasium für Jungen und Mädchen. Es handelt sich um ein staatlich anerkanntes Gymnasium, das in neun Jahren zum Abitur führt. Die Schule ist ein kleines einzügiges Gymnasium mit ca. 20 Schülerinnen und Schülern je Klasse. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 beantragten die Eheleute den Abzug von Fahrtkosten für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug i. H. v. 12.240 EUR (102 km x 400 Fahrten x 0,30 EUR) als Aufwendungen für den Besuch der Privatschule als außergewöhnliche Belastungen. Nach Übernahme von Fahrtkosten durch das Jugendamt der Stadt S i. H. v. 3.180 EUR verblieb der Abzug von Aufwendungen für Fahrtkosten i. H. v. 9.060 EUR. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, aus denen ersichtlich ist, dass eine Krankheit vorliegt, zu deren Heilung oder Linderung der Besuch einer geeigneten Schule unumgänglich ist, legten die Eheleute nicht vor. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Fahrten zur Privatschule als außergewöhnliche Belastungen indes ab, weil kein qualifizierter Nachweis in Form eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt worden sei, aus dem sich die Notwendigkeit der Aufwendungen ergebe. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Köln Recht.

Quelle:
FG Köln, Urteil vom 20.3.2019, Az. 4 K 1961/16