Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, für den Auftraggeber nicht steuerbegünstigt sind.
Eine Frau hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer (§ 35a EStG) für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung beantragt. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftors, das ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt instandgesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Frau eingebaut worden war. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung des Finanzamts. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können die tarifliche Einkommensteuerlast um 20 % der Lohnkosten, höchstens 1200 €, ermäßigen. Voraussetzung ist nach Auffassung des Gerichts jedoch, dass die Maßnahmen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen seien zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers seien daher im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten „Werkstatt Lohn „und in einen begünstigten „Fort-Ort-Lohn „aufzuteilen.