Die A GmbH ist alleinige Gesellschafterin der E GmbH. Beide GmbH haben im März 2020 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. In diesem Vertrag verpflichtete sich die E GmbH, ihren gesamten Gewinn an die A GmbH abzuführen. Die Gesellschafterversammlungen beider GmbH stimmten dem Gewinnabführungsvertrag zu. Er wurde dann auch im Handelsregister der E GmbH eingetragen. Daraufhin wollte auch die A GmbH, dass das für sie zuständige Handelsregister den Gewinnabführungsvertrag einträgt und stellte einen entsprechenden Antrag. Das Registergericht aber lehnte den Antrag ab. Sowohl Einspruch als auch Klage dagegen waren erfolglos.
Eintragung bei Obergesellschaft keine Voraussetzung für Wirksamkeit des Vertrags
Es wurde konzediert, dass es umstritten gewesen sei, ob der zwischen zwei GmbH abgeschlossene Unternehmensvertrag im Handelsregister auch der beherrschenden Gesellschaft, also der Obergesellschaft, einzutragen sei. Die Eintragung wurde teilweise als verpflichtend und als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Unternehmensvertrags angesehen. Diese Meinung wurde nunmehr höchstrichterlich verworfen.
Funktion des Handelsregisters
Das Handelsregister ist eine Informationsquelle, die jedermann ohne Angabe von Gründen nutzen kann. Da das Handelsregister amtlich ist, kann und darf sich jeder auf die Richtigkeit der dort aufgenommenen Informationen verlassen. Das Registergericht prüft die gemachten Angaben, fragt bei Zweifeln nach und/oder fordert Belege an.
Das Handelsregister darf nicht überfrachtet werden. Deshalb wird strikt unterschieden zwischen eintragungspflichtigen, eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Informationen. Zu den nicht eintragungsfähigen Informationen gehören auch solche, die das Handelsregister nicht nachprüfen kann, oder solche, die den Rechtsverkehr verwirren könnten, da sie für die betreffende Gesellschaft unbedeutend sind.
Zum anderen hat eine Handelsregistereintragung wegen des offiziellen Charakters zweifelsfrei eine hohe Seriosität. Diesen „Seriositätsanstrich“ begehren durchaus einige Unternehmen. Lehnt das Registergericht eine Eintragung ab, kann das betreffende Unternehmen Einspruch einlegen und bei dessen Zurückweisung vor den ordentlichen Gerichten klagen.
Gewinnabführungsvertrag bei Obergesellschaft ist keine eintragungsfähige Tatsache
Der zwischen zwei GmbH bestehende Gewinnabführungsvertrag kann nicht in das Handelsregister des beherrschenden Unternehmens eingetragen werden. Der Grund: Das ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Handelsregister werden grundsätzlich nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen, deren Eintragung gesetzlich – entweder als eintragungspflichtig oder als eintragungsfähig – vorgesehen ist. Es bestehe auch kein wie auch immer geartetes Gewohnheitsrecht an der Eintragung. Dazu fehle es schon an einer ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen Eintragungspraxis der Registergerichte.
Eintragung nur bei Untergesellschaft zur Wirksamkeit des Vertrags notwendig
Die Untergesellschaft als verpflichtete GmbH wird durch den Vertrag gewinnlos gestellt. Das ist von allgemeinem Interesse für den Rechtsverkehr.
Nach § 294 Absatz 2 Aktiengesetz (AktG), der analog auch für GmbH gilt, wird der Gewinnabführungsvertrag erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Damit ist aber nur die verpflichtete Gesellschaft (Untergesellschaft/Organgesellschaft) gemeint, nicht die beherrschende, also nicht der Organträger. Für die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags muss er nicht im Handelsregister der Obergesellschaft eingetragen werden. Auch aus § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) kann kein Eintragungserfordernis abgeleitet werden, weil der Abschluss des Beherrschungsvertrags auf Seiten der Obergesellschaft keine Satzungsänderung zur Folge habe.