M ist die Mutter einer im Mai 1997 geborenen Tochter T. T hat im Dezember 2020 ihr Medizinstudium abgeschlossen. Zum 01.01.2021 begann sie ihre mindestens 60 Monate umfassende Vorbereitungszeit zur Erlangung der Qualifikation als Fachärztin. Das hierzu mit einer Klinik abgeschlossene Dienstverhältnis umfasste eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden.
Mit Schreiben vom 18.02.2021 teilte M der Familienkasse mit, dass das Medizinstudium im Dezember 2020 beendet worden sei, und beantragte wegen der Ausbildung zur Fachärztin die Weitergewährung von Kindergeld ab Januar 2021 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Mit Bescheid vom 11.03.2021 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab April 2021 mit der Begründung auf, dass T im Laufe des Monats März 2021 ihr Hochschulstudium beenden werde. Mit weiterem Bescheid vom 16.03.2021 lehnte die Familienkasse den Antrag vom 18.02.2021 ab dem Monat April 2021 mit der Begründung ab, dass sich T nicht mehr in einer Ausbildung befinde. Die Einsprüche von M wurden als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Und auch die Revisionsinstanz hielt das Verlangen der M für unbegründet.
Definition Berufsausbildung
Unter Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Einkommensteuergesetz/ EStG) ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet.
Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Dies ist unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind; auch braucht die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes grundsätzlich nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen.
Ausbildung innerhalb eines Dienstverhältnisses
Werden Ausbildungsmaßnahmen innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses durchgeführt, liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG allerdings nur dann vor, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht. Kurse oder Lehrgänge, die an sich als Berufsausbildung zu betrachten wären, führen nicht zur Berücksichtigung als Kind, wenn sie im Rahmen eines Erwerbsverhältnisses absolviert werden und bei einer Gesamtbetrachtung der Erwerbscharakter überwiegt.