Die Überführung von Aktien, die vor 2009 erworben worden sind, vom Betriebs- in das Privatvermögen steht einem Erwerb nicht gleich; eine spätere Veräußerung führt daher nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
Eine zunächst gewerblich geprägte GmbH & Co. KG erwarb im Jahr 2007 ein Aktienpaket. Im Jahr 2011 endete die gewerbliche Prägung und die KG erklärte die Betriebsaufgabe, was – auch im Hinblick auf das Aktienpaket – zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven führte.
Im Jahr 2014 veräußerte die KG das Aktienpaket. Das Finanzamt behandelte den hieraus resultierenden Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen, da es die Entnahme einem Erwerb gleichstellte. Die hiergegen gerichtete Klage der KG hatte beim Finanzgericht Münster Erfolg.
Zwar seien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien nach der seit 2009 geltenden Abgeltungsteuer unabhängig von der Dauer der Behaltensfrist steuerpflichtig. Dies gelte nach der Übergangsregelung (§ 52 Abs. 28 EstG) aber nur für solche Aktien, die nach 2008 erworben worden seien. Unter einem Erwerb im Sinne dieser Vorschrift seien nur Vorgänge zu erfassen, die mit einem Rechtsträgerwechsel – jedenfalls im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum – einhergingen. Die Entnahme in das Privatvermögen im Jahr 2011 stehe einem Erwerb nicht gleich; deshalb sei der Veräußerungsgewinn nicht steuerbar