RICHARD BOORBERG VERLAG

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12.04.2021

In Norwegen lebender Rentner

  

Können Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die ein in Norwegen lebender Rentner bezieht, in Deutschland der Einkommensteuer unterworfen werden?

Der am 19.10.1937 geborene Steuerpflichtige S ist deutscher Staatsbürger und seit 1974 mit einer norwegischen Staatsbürgerin verheiratet. Das Ehepaar zog im Jahr 2008 aus Deutschland nach Norwegen. Seit 1.11.2002 bezieht S Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-B). Die Bruttozahlungen der DRV-B beliefen sich im Jahr 2017 auf insgesamt 26.326,98 EUR, worin ein Anpassungsbetrag in Höhe von 3.948,18 EUR enthalten war. In seiner Einkommensteuererklärung für 2017 erklärte S die Leistungen der DRV-B in identischer Höhe und beantragte die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig. Zum Nachweis reichte er einen norwegischen Steuer-Vorauszahlungsbescheid für 2017 ein und erklärte zudem, neben seiner deutschen Rente lediglich geringfügige weitere Einnahmen in Norwegen aus Sparzinsen in Höhe von 488 EUR zu erzielen.

Das Finanzamt veranlagte S dagegen als beschränkt einkommensteuerpflichtig, weil aufgrund der ab dem 1.1.2015 gültigen Fassung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Norwegen (DBA) Deutschland nur noch ein eingeschränktes Recht zur Besteuerung der aus Deutschland stammenden Renten und Ruhegehälter zustehe. Das Besteuerungsrecht sei der Höhe nach auf maximal 15 % der Bruttozahlungen begrenzt. Dies führe dazu, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen einer fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht die deutschen Renteneinkünfte nicht als der deutschen Einkommensteuer unterliegend einzubeziehen seien. S war dagegen der Ansicht, er sei als fiktiv unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln: Seine norwegischen Einkünfte würden deutlich weniger als 10 % seines Gesamteinkommens betragen, seine Steuerbelastung durch das Vorgehen des Finanzamts um das 7,9-Fache ansteigen. Inländische Einkünfte, die nach dem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürften, gälten bei der Prüfung der Voraussetzungen nicht als der deutschen Einkommensteuer unterliegend, so dass es nicht auf die abstrakte Beschränkung des Besteuerungsrechts, sondern darauf ankomme, ob das Besteuerungsrecht Deutschlands konkret der Höhe nach beschränkt würde. S bekam beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Recht.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.09.2020, Az. 2 K 380/19