Seit dem Jahr 2007 ist der Steuerpflichtige S krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, selbst ein Kfz sicher zu führen. In den Jahren 2016 und 2017 betrug sein Grad der Behinderung (GdB) 60 ohne besondere Merkzeichen. S legte daher in den Jahren 2016 und 2017 die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in der Regel mit einem Taxi zurück.
Für die Taxifahrten entstanden S Kosten in Höhe von 6.402 EUR (2016) bzw. 2.670 EUR (2017), die er in seinen Einkommensteuererklärungen für 2016 und 2017 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte.
Das Finanzamt erkannte dagegen lediglich Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten an. Ein Arbeitnehmer könne für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich in Höhe der Entfernungspauschale Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sei lediglich in Höhe der Entfernungspauschale möglich. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zähle nämlich nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi könnten daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.
Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.