Unternehmerin U schloss mit – zumeist aus dem ausländischen Sprach- und Kulturraum stammenden – Auftraggebern, in der Regel dem Vater der Braut, schriftliche Verträge über die Durchführung von Hochzeiten und Familienfesten (sog. Hochzeitsverträge). Darin verpflichtete sich U zur Erbringung folgender Dienstleistungen: Vorbereitung von Tischen und Stühlen, Servieren von Obst, Zubereitung der Speisen, Ausschank alkoholfreier Getränke, Aufräumen und Reinigen der Halle. Darüber hinaus konnten die Auftraggeber durch Ankreuzen weitere Leistungen auswählen: Dekoration, Kamera, Orchester, alkoholhaltige Getränke, kaltes Buffet, Personal, Torte, Diskobeleuchtung. Als Entgelt wurde ein Gesamtbetrag vereinbart. Der Auftraggeber zahlte den Betrag nach der Veranstaltung in bar an U. Die Geldübergabe wurde oftmals auf den Hochzeitsverträgen direkt quittiert. Die vereinbarten und quittierten Beträge beinhalten alle im Hochzeitsvertrag vereinbarten Leistungen. U stellte nur für einen Teil der Veranstaltungen Rechnungen aus. Nur die in Rechnung gestellten Beträge fanden Eingang in die Buchführung der U. Nach einer anonymen Anzeige kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass U in vielen Fällen die Einnahmen aus den Veranstaltungen überhaupt nicht erklärt habe. Darüber hinaus habe sie Rechnungen für Veranstaltungen mit niedrigeren Entgelten als in den schriftlichen Verträgen vereinbart ausgestellt, die gar nicht an die Auftraggeber gegangen seien. U habe in ihren Umsatzsteuererklärungen dann nur die niedrigeren, in Rechnung gestellten Beträge angegeben. Das Finanzamt erhöhte die Umsätze der U gegenüber den Umsatzsteuererklärungen im Wege der Schätzung deutlich und bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg Recht.