RICHARD BOORBERG VERLAG

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26.02.2020

Hinzurechnung eines Kirchensteuerüberhangs

Einkommensteuer

Setzt der Ansatz eines Kirchensteuerüberhangs weder eine Kirchensteuer-Zahlung im Erstattungsjahr noch eine steuerliche Auswirkung einer Kirchensteuer-Zahlung im Zahlungsjahr voraus?

Der Steuerpflichtige S leistete in den Jahren 2009 und 2010 Kirchensteuer-Vorauszahlungen für 2009. Diese wurden ihm im Jahr 2012 aufgrund des Einkommensteuerbescheids für 2009 erstattet. Die im Jahr 2009 gezahlte Kirchensteuer-Vorauszahlung wirkte sich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht steuermindernd aus. 2012 zahlte S keine Kirchensteuer. Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2012 erfasste das Finanzamt die Kirchensteuer, die S für das Jahr 2009 erstattet worden war, als Kirchensteuer-Erstattungsüberhang und erhöhte den Gesamtbetrag der Einkünfte des S entsprechend. Die Annahme eines Erstattungsüberhangs setze keine Zahlung von Kirchensteuer im Erstattungsjahr voraus. Der vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgte Vereinfachungszweck spreche dafür, dass ein Erstattungsüberhang auch in Fällen einer fehlenden Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr vorliege. Der Hinzurechnung stehe auch nicht entgegen, dass sich die Kirchensteuer-Zahlung im Jahr 2009 steuerlich nicht als Sonderausgabe ausgewirkt habe. Voraussetzung für die Hinzurechnung sei allein das Vorliegen eines Erstattungsüberhangs. Es komme nicht darauf an, ob sich die Aufwendungen im Zahlungsjahr tatsächlich als Sonderausgaben steuermindernd ausgewirkt hätten. S war dagegen der Ansicht, dass kein Überhang vorliege. Da er im Jahr 2012 keine Kirchensteuer-Zahlungen geleistet habe, sei eine Verrechnung von Erstattungen und Zahlungen nicht möglich. Außerdem setze eine Hinzurechnung eines Erstattungsüberhangs einen vorherigen Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe voraus. Daran fehle es, soweit der Erstattungsbetrag auf den im Jahr 2009 gezahlten Kirchensteuer-Vorauszahlungen beruhe. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Düsseldorf Recht.

Quelle:
FG Düsseldorf, Urteil vom 5.12.2019, Az. 14 K 3341/15 E