RICHARD BOORBERG VERLAG

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03.01.2022

Hinausgeschobener Rentenbeginn

   

Ist Rentenbeginn das Jahr der tatsächlichen Bewilligung, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird?

R ist selbständiger Rechtsanwalt, der aufgrund seiner Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte einen Rentenanspruch erworben hatte. Nach der Satzung des Versorgungswerks bestand dieser Anspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Allerdings konnte die Rentenzahlung auf Antrag des Berechtigten bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden mit der Folge einer Erhöhung der Rente. Hiervon hatte R insgesamt dreimal jeweils für die Dauer eines Jahres Gebrauch gemacht. Das Finanzamt legte bei der Besteuerung der Rente als Jahr des Rentenbeginns das Alter des R bei tatsächlicher erstmaliger Zahlung zugrunde. Rentenbeginn sei auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben werde.

R war dagegen der Ansicht, als Jahr des Rentenbeginns sei das in der Satzung grundsätzlich als Rentenbeginn festgelegte Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahres anzusetzen.

Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Schleswig-Holstein Recht.

Autoren:
Marcus Preu
Quelle:
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.9.2020, Az. 2 K 159/19