Die Steuerpflichtige S vertrat auf der Grundlage eines Dienstvertrags mit dem F-Freistaat bis 2017 eine Professur an der U-Universität. Dort bezog sie ein monatliches Bruttogehalt. Im Jahr 2018 hatte sie dann Bezüge aus einem Heisenbergstipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Das Heisenbergstipendium war von der Deutschen Forschungsgemeinschaft mit Bescheid vom 30.3.2016 für 36 Monate zur Inanspruchnahme in der A-Abteilung der U-Universität bewilligt worden. Das Stipendium setzte sich aus einem monatlichen Grundbetrag und einem monatlichen Sachkostenzuschuss zusammen.
Das Finanzamt unterwarf die Bezüge aus dem Heisenbergstipendium entgegen der Einkommensteuererklärung für 2018 der S der Einkommensbesteuerung, weil S gegenüber der Deutschen Forschungsgemeinschaft allgemeine Pflichten hätte, insbesondere über ihre Forschungsarbeit zu berichten und Forschungsergebnisse zu veröffentlichen. Ein Steuerbefreiungstatbestand treffe auch nicht zu. Die Bezüge der S aus dem Heisenbergstipendium seien somit steuerbar und nicht steuerbefreit.
S war dagegen der Ansicht, das Heisenbergstipendium sei zum einen gar nicht steuerbar. Es liege keine freiberufliche Tätigkeit vor. Eine solche Tätigkeit setze die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus. S biete ihre Dienste aber nicht am Markt gegen Entgelt an, ihre Tätigkeit sei nicht auf einen Leistungsaustausch gerichtet. Die Zahlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft erfolgten uneigennützig. Es lägen auch keine wiederkehrenden Bezüge vor; ein wiederkehrender Zufluss von Geld allein begründe keine Steuerpflicht. Dazu müsste ein erzielter Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorliegen. Die Zahlungen aus dem Heisenbergstipendium seien freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung und deshalb nicht steuerbar. Zum anderen lägen die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit vor. Das Heisenbergstipendium sei aus öffentlichen Mitteln gewährt worden. Es habe nicht den Betrag überstiegen, der für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich gewesen sei, sondern S lediglich in den Stand gesetzt, ihre Lebensführung angemessen zu gestalten. S und ihre mehrköpfige Familie hätten im Jahr 2018 vom Stipendium gelebt, dessen Höhe unterhalb des vorherigen Verdienstes der S als Universitätslehrerin gelegen habe. Schließlich sei S zu keiner bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet gewesen.
S bekam beim Sächsischen Finanzgericht Recht.