RICHARD BOORBERG VERLAG

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07.04.2021

Hausnotrufsystem ohne Sofort-Helfer-Einsatz

Einkommensteuer

Gibt es für ein Hausnotrufsystem, das die Gerätebereitstellung und einen 24-Stunden-Service, nicht aber einen Sofort-Helfer-Einsatz umfasst, eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?

R ist eine im Jahr 1933 geborene Rentnerin, die im Jahr 2018 Leistungen der G-GmbH für ein Hausnotrufsystem in Anspruch nahm. Dabei buchte sie das Paket „Standard“ mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hatte sie u. a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung. R beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2018 eine Steuerermäßigung für die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem außerhalb des betreuten Wohnens, weil ein Hausnotrufsystem eine Pflege- und Betreuungsleistung sei, die innerhalb ihres Haushalts erbracht werde. Diese würde im Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenkassen unter der Gruppe der Pflegehilfsmittel zur selbständigen Lebensführung/Mobilität gelistet. Die permanente Rufbereitschaft sei eine haushaltsnahe Tätigkeit, weil sie eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung der R aufweise. Diese Tätigkeit habe nicht durch andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erledigt werden können, da R allein lebe. Der Leistungserfolg dieser externen Dienstleistung trete in der Wohnung der R ein. Nehme die allein und nicht in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebende R ein Hausnotrufsystem in Anspruch, das die Gerätebereitstellung und eine 24-Stunden-Servicezentrale, nicht aber einen Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse oder eine Pflege- und Grundversorgung umfasse, so stehe ihr die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann zu, wenn sich die Notrufzentrale außerhalb des Wohngebäudes der R und damit nicht in räumlicher Nähe zu ihrer Wohnung befinde. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass keine haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt der R vorliege. Es sei zwar anerkannt, dass innerhalb eines betreuten Wohnens ein Hausnotrufsystem eine unselbständige Nebenleistung der dort erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen darstelle. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil R nicht in einer Einrichtung mit betreutem Wohnen wohne, insbesondere fehle es an der räumlichen Nähe des Dienstleistungserbringers zum Haushalt der R. R bekam beim Sächsischen Finanzgericht Recht.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
Sächsisches FG, Urteil vom 14.10.2020, Az. 2 K 323/20