RICHARD BOORBERG VERLAG

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03.10.2022

Haftung für Künstlerabzugssteuer

   

Ist die Haftung für Künstlerabzugssteuer auch dann europarechtskonform, wenn es sich bei den engagierten Künstlern um Ensembles handelt, die durch ausländische Mittel gefördert worden sind?

Die G-GmbH ist eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Österreich. Sie betrieb von 1996 bis 1999 eine Konzertdirektion und war nicht selbst künstlerisch tätig. Ihre Tätigkeit bestand u. a. darin, für in Deutschland durchgeführte kulturelle Veranstaltungen Künstler zur Verfügung zu stellen.

Hierzu verpflichtete die G-GmbH inländische und ausländische Künstler bzw. Künstlergruppen, die bei den von ihr organisierten Aufführungen mitwirkten. Sie schloss für jede Veranstaltung zum einen mit dem Veranstalter, oft städtischen Kulturvereinen, einen Werkvertrag, in dem die Vergütung vereinbart war, die die G-GmbH vom Veranstalter erhielt (sog. 1. Stufe), sowie einen weiteren Vertrag mit den Künstlerensembles, in dem u. a. das Honorar vereinbart war, das die Künstler erhielten (sog. 2. Stufe). Für die Realisierung der Projekte bediente die G-GmbH sich ferner verschiedener Dienstleistungserbringer.

Das Finanzamt nahm die G-GmbH auf der sog. 2. Stufe mit mehreren Haftungsbescheiden in Anspruch. Einer Einbehaltungs- und Abführungspflicht stehe nicht entgegen, dass es sich bei den engagierten Künstlern um Ensembles handele, die durch ausländische Mittel gefördert worden seien. Der Einbehaltungs- und Abführungspflicht stünden zudem die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den jeweiligen Wohnsitzstaaten der Künstler und dem Sitzstaat Österreich der Vergütungsschuldnerin G-GmbH nicht entgegen.

Die G-GmbH war dagegen der Ansicht, die Haftung für Künstlerabzugssteuer sei nicht europarechtskonform, wenn es sich bei den engagierten Künstlern um Ensembles handele, die durch ausländische Mittel gefördert worden seien.

Das Finanzamt bekam beim Niedersächsischen Finanzgericht Recht.

Autoren:
Marcus Preu
Quelle:
Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.7.2021, Az. 11 K 14125/19