RICHARD BOORBERG VERLAG

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27.01.2021

Häusliche Einbindung eines Arbeitszimmers

Einkommensteuer

Fehlt eine Einbindung in die häusliche Sphäre, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus zusätzlich zu seiner privaten Wohnung eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt?

Die G-GbR erzielte in den Jahren 2014 bis 2016 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die jeweils hälftig am Gewinn und Verlust der G-GbR beteiligten Gesellschafter A und B erzielten neben ihren Beteiligungseinkünften aus der G-GbR im Hauptberuf aus Vollzeitarbeitsverhältnissen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. A und B sind jeweils zur Hälfte Bruchteilseigentümer eines mit einem dreistöckigen Wohngebäude bebauten Grundstücks. In den ersten beiden Etagen befinden sich abgeschlossene Wohneinheiten, die von A (1. Etage) und B (2. Etage) zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. In der Dachetage befinden sich Büroräumlichkeiten, die von der G-GbR für ihre freiberuflichen Zwecke genutzt wurden. Zur Büroetage gehören ein Badezimmer, ein Konferenzraum mit Tisch und Stühlen befindet, ein Büroraum mit vier Schreibtischarbeitsplätzen, eine Küchenzeile sowie ein Raum für „Messtechnik“, in dem Strommessgeräte aufbewahrt werden, die zur Vorbereitung von Seminar- und Schulungsinhalten sowie in den Schulungen bzw. Seminaren zu Präsentationszwecken verwendet werden. Die G-GbR führt bundesweit Seminare im Bereich der „Messtechnik“ durch – im Wesentlichen in der Büroetage, die hauptsächlich von A und B genutzt wurde, und zwar wöchentlich ca. 15 bis 20 Stunden zur Vor- und Nachbereitung der Seminare. Die G-GbR ordnete die Büroetage sowie den darauf entfallenden Grund- und Bodenanteil ihrem Gesamthandsvermögen zu und machte die anteiligen Aufwendungen für Gebäudeabschreibung, laufende Instandhaltung, anteilige laufende Grundstücksaufwendungen sowie anteilige Schuldzinsen als Betriebsausgaben geltend. Eine Einbindung in die häusliche Sphäre fehle in der Regel, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus – zusätzlich zu seiner privaten Wohnung – eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutze.

 Das Finanzamt ordnete die Büroetage sowie den darauf entfallenden Grund- und Bodenanteil dagegen hälftig dem Sonderbetriebsvermögen der beiden Gesellschafter A und B zu und ließ die anteiligen Abschreibungen und sonstigen Grundstücksaufwendungen nicht in tatsächlicher Höhe, sondern nur begrenzt in Höhe von 1.250 EUR je Gesellschafter zum Sonderbetriebsausgabenabzug zu, weil es die Dachgeschossetage als häusliches Arbeitszimmer qualifizierte. Die G-GbR bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Autoren:
Klaus Krohn