Die Gemeinde G ließ im Jahr 2015 eine Hängeseilbrücke bauen. Zugleich wurde für die zu erwartenden Besucher ein Parkplatz hergestellt. G bewirtschaftete den Parkplatz in der Weise, dass sie Parkgebühren erhob.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass zwischen der Parkplatzvermietung und den in Anspruch genommenen Leistungen zur Errichtung der Hängeseilbrücke kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Deshalb dürfe G die Vorsteuer nicht abziehen. G meinte dagegen, dass für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung zwischen dem Leistenden (G) und dem Leistungsempfänger (Nutzer der Hängeseilbrücke) ein Rechtsverhältnis bestehen müsse, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bilde.
G sah in der Vereinnahmung von Parkgebühren einen unmittelbaren Zusammenhang zur Bereitstellung der Hängeseilbrücke. Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zug der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion (Hängeseilbrücke) könne in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung (Parkraumbewirtschaftung) stünden. Für G bedeute das als wirtschaftliches Ergebnis, dass sich ihre Baukosten für die Hängeseilbrücke durch den Vorsteuerabzug deutlich reduzierten.
G bekam beim Bundesfinanzhof Recht.