Der Steuerpflichtige S betrieb seit 2008 ein Internetportal. Auf diesem präsentierte er verschiedene Freizeiterlebnisse, die gebucht und in Anspruch genommen werden konnten. Dies setzte jeweils den Erwerb eines Gutscheins voraus. Die Gutscheine wurden von S im eigenen Namen und für eigene Rechnung über sein Internetportal verkauft. Zum einen konnten Gutscheine für ein konkret ausgewähltes Erlebnis (Erlebnisgutscheine) erworben werden; in diesem Fall reichte bereits der für den Gutschein gezahlte Preis zur Inanspruchnahme des ausgewählten Erlebnisses. Zum anderen konnten Gutscheine über einen zu bestimmenden Geldbetrag mit der Möglichkeit, das konkrete Erlebnis später auszuwählen (Wertgutscheine), erworben werden.
Den auf der Homepage des S präsentierten Erlebnissen lagen Vereinbarungen mit den jeweiligen Veranstaltern zugrunde. Danach stellten diese die von S zur Präsentation auf seinem Internetportal benötigten Informationen zur Verfügung. Für den Fall der Inanspruchnahme der Erlebnisleistung durch einen Gutscheininhaber vereinbarten S und der jeweilige Veranstalter, dass S dem Veranstalter über den für einen Erlebnisgutschein vereinbarten Preis oder aber im Fall von verwendeten Wertgutscheinen über den gezahlten Preis, jeweils abzüglich einer vereinbarten Vermittlungsprovision, eine Gutschrift ausstellt und den Betrag auszahlt. Die Provision rechnete S dabei gegenüber den Veranstaltern unter Ausweis von Umsatzsteuer in der Gutschrift ab.
Der jeweilige Veranstalter konnte unter Verwendung einer auf dem Gutschein vermerkten Referenznummer die Abrechnung samt Ausstellung der Gutschrift und die Auszahlung des Betrags über ein von S hierfür zur Verfügung gestelltes Online-Abrechnungssystem veranlassen.
S behandelte die Zahlungen der Gutscheinerwerber in den Jahren 2013 und 2014 nicht als Entgelte für einen steuerbaren Umsatz, sondern nur die den Veranstaltern in Rechnung gestellten Provisionen sowie den von den Gutscheinerwerbern gesondert vergüteten Versand der Gutscheine. Verkaufe ein Steuerpflichtiger über sein Internetportal Gutscheine für bestimmte Freizeiterlebnisse, so erbringe er die durch den Gutschein versprochene Leistung entweder selbst oder sei hinsichtlich dieser Leistung als Vermittler tätig. Seine Leistung bestehe demgegenüber nicht im Betrieb eines Internetportals. Sei der Gutschein nur über einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt (sog. Wertgutschein), fehle es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins an einem unmittelbaren Zusammenhang der Zahlung der Gutscheinerwerber mit einer bestimmbaren Leistung.
Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, S habe bereits mit dem Verkauf der Gutscheine steuerbare Leistungen erbracht. S bekam beim Bundesfinanzhof Recht.