Der Steuerpflichtige S hatte im Jahr 2013 seinen alleinigen Wohnsitz in Deutschland und wurde hier auch zur Einkommensteuer veranlagt. Seit Oktober 2002 ist er als Vertriebsleiter der I-Inc. (USA) angestellt. Daneben bezog er Arbeitslohn als Prokurist der von ihm gegründeten A-AG (Schweiz). In seinem Arbeitsvertrag mit der A-AG wurde eine Arbeitszeit von drei Arbeitstagen (24 Stunden) pro Monat, je nach Bedarf nicht an feste Tage gebunden, vereinbart.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2013 machte S geltend, dass der von der A-AG bezogene Arbeitslohn von der deutschen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen sei. Er sei leitender Angestellter und kein Grenzgänger. Die Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen pro Jahr sei aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage zu mindern. Er habe anlässlich von Geschäftsreisen im Jahr 2013 insgesamt 20 Nichtrückkehrtage gehabt.
Das Finanzamt unterwarf den Arbeitslohn des S von der A-AG dagegen in voller Höhe der Besteuerung in Deutschland. S sei als Grenzgänger und nicht als leitender Angestellter anzusehen. Einen Nachweis über die Nichtrückkehrtage habe S nicht erbracht. Das für Grenzgänger formulierte Erfordernis, dass ein Grenzgänger regelmäßig von seinem Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehre, bedeute lediglich jeweils nach Arbeitsende. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise in der Schweiz beschäftigt sei, sei die Anzahl von 60 unschädlichen Nichtrückkehrtagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen.
Ein genereller Ausschluss geringfügiger Arbeitsverhältnisse aus der Grenzgängerregelung, d. h. von Arbeitsverhältnissen für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber mit einer vereinbarten Arbeitszeit von weniger als einem Tag pro Woche bzw. fünf Tagen pro Monat, bestehe nicht. Die Einkünfte des S aus seiner Tätigkeit für die A-AG seien somit in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einzubeziehen, weil er im Jahr 2013 als Grenzgänger anzusehen sei. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg Recht.