Der Steuerpflichtige S verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und die Ethereum-Einheiten im Juni 2017 dann in Monero-Einheiten. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im gleichen Jahr.
Für die Abwicklung der Geschäfte hatte S über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung einsetze, geschlossen. S erklärte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Mio. EUR in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 nicht als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Denn bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen bestehe ein strukturelles Vollzugsdefizit; zudem liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines Wirtschaftsguts.
Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen einkommensteuerpflichtig seien. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege auch nicht vor. Dieses werde insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts sehr wohl vor. Bei den Kryptowährungen handele es sich um andere Wirtschaftsgüter. Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die von S gehandelten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen. Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt würden, seien daher im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig.
Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Köln Recht.