RICHARD BOORBERG VERLAG

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02.10.2019

Gewerbliche Tätigkeit von Prüfingenieuren

Einkommensteuer

Erzielen leitend und eigenverantwortlich tätige Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb?

Die G-GbR ist auf dem Gebiet der Erstellung von Beweissicherungsgutachten und der Bewertung von Kfz tätig. Sie führt Hauptuntersuchungen sowie Abgasuntersuchungen durch und erbringt weitere Prüftätigkeiten. Neben den Gesellschaftern A und B, die beide Diplom-Ingenieure (FH) und Prüfingenieure sind, beschäftigt sie drei weitere Prüfingenieure. Die G-GbR ist Mitglied in der Prüforganisation Kraftfahrzeugüberwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger. Die G-GbR erklärte für das Jahr 2009 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, die G-GbR erziele Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gesellschafter A und B hatten 1.408 Gutachten (Schadensgutachten und Fahrzeugbewertungen) erstellt. Der Umfang der Prüftätigkeiten der G-GbR betrug 6.722 Hauptuntersuchungen, 1.360 Abgasuntersuchungen, 224 Anbaumaßnahmen, 228 Feinstaubplaketten sowie 742 sonstige Prüftätigkeiten. Von den Hauptuntersuchungen hatten die Gesellschafter A und B 1.153 (A: 1.024, B: 129) und die angestellten Prüfingenieure 5.569 durchgeführt. Diese hatten auch sämtliche Abgasuntersuchungen übernommen. Damit erbrächten die Angestellten der G-GbR den größten Teil der Prüfaufgaben. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter der G-GbR liege nicht mehr vor. Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Voraussetzung sei allerdings, dass sie insoweit leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Hieran fehle es bei der G-GbR, deren Gesellschafter zwar Prüfingenieure sind, die jedoch den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure durchführen lässt und sie dabei nur stichprobenartig überwacht. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Quelle:
BFH-Urteil vom 14.5.2019, Az. VIII R 35/16