S ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, die aus der formwechselnden Umwandlung der A-GmbH hervorgegangen ist. Sie erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelt ihren Gewinn nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH war B. Dieser überließ der AGmbH gegen Entgelt ein bebautes Grundstück in A-Stadt zur Nutzung als Zweigniederlassung. Unstreitig bestand eine Betriebsaufspaltung. Am 27.05.2010 beschloss die Gesellschafterversammlung der A-GmbH die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG. Dazu übertrug B zunächst einen Teilgeschäftsanteil an der A-GmbH in Höhe von 1.000 € auf die B-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Die B-GmbH wurde persönlich haftende Gesellschafterin der S. B wurde mit einer Kommanditeinlage von 25.000 € Kommanditist der S. Die Eintragung der S im Handelsregister erfolgte im August 2010. Das Grundstück des B wurde seit dem 01.10.2010 als Sonderbetriebsvermögen bei der S behandelt.
B veräußerte notariell beurkundet seinen Kommanditanteil an der S an H. Zugleich trat B seine Geschäftsanteile an der B-GmbH an H ab. Mit notariellem Vertrag vom selben Tag verkaufte B zudem das Grundstück in A-Stadt an H. In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2011 erklärte die S einen Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils des B. Aus einer Anlage zur Gewinnermittlung ergab sich ein zusätzlicher Veräußerungsgewinn, der gewerbesteuerrechtlich nicht erfasst wurde.
Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der aus der Grundstücksveräußerung erzielte Gewinn gemäß § 18 Abs. 3 UmwStG der Gewerbesteuer zu unterwerfen sei. Die Vorschrift gelte auch für stille Reserven im Sonderbetriebsvermögen, das im Zuge des Formwechsels entstanden sei. Der dagegen gerichtete Einspruch der S war erfolglos, woraufhin sie Klage erhob – mit Erfolg: Der Gewinn aus der Veräußerung des zum Sonderbetriebsvermögen der im Wege des Formwechsels aus der A-GmbH hervorgegangenen Klägerin (S) gehörenden Grundbesitzes fällt nicht unter § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG.
Neu gebildetes Betriebsvermögen gegenstandslos
Wird Betriebsvermögen erst im Zuge der formwechselnden Umwandlung einer Kapital gesellschaft in eine Personengesellschaft oder danach gebildet, unterfallen die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern des neu gebildeten Betriebsvermögens nicht § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG.
Definition Gewerbeertrag
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 des Gewerbesteuergesetzes/ GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge (§ 7 Satz 1 GewStG). Zum Gewerbeertrag (des übernehmenden Rechtsträgers) gehören auch Veräußerungsgewinne im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Sonderregelung in § 18 Abs. 3 UmwStG.
Wortlaut des § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UmwStG
Die Sätze 1 und 2 des § 18 Abs. 3 UmwStG lauten: „Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer, auch soweit er auf das Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft oder der natürlichen Person vorhanden war. Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird.“
§ 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird (§ 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG). Mit Letzterem ist der Mitunternehmeranteil gemeint, der auch das Sonderbetriebsvermögen umfasst.