Die unverheiratete Mutter M, die beiden Kinder S und T und deren Vater V lebten in den Jahren 2015 bis 2017 in einem gemeinsamen Haushalt. S, der im März 2016 das 18. Lebensjahr vollendete, befand sich bis 31.8.2016 in schulischer, anschließend in Berufsausbildung. Nach dem Einkommensteuerbescheid für 2016 des V erzielte dieser damals lediglich Einkünfte i. H. v. ca. 10.000 € (Verluste aus Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Der Gesamtbetrag der Einkünfte der M aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung lag in den Jahren 2015 bis 2017 zwischen ca. 72.000 € und 77.000 €. Im Einkommensteuerbescheid der M für 2015 zog das Finanzamt bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens für jedes der beiden Kinder Freibeträge i. H. v. 3.576 € ab, im Einkommensteuerbescheid für 2016 i. H. v. 3.624 € und im Einkommensteuerbescheid für 2017 i. H. v. 3.678 €. Dieser Betrag entspricht jeweils dem auf M entfallenden Kinderfreibetrag (2015: 2.256 €; 2016: 2.304 €; 2017: 2.358 €) und dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (2015, 2016 und 2017: 1.320 €). Eine Übertragung der auf den anderen Elternteil entfallenden Kinderfreibeträge kommt nicht in Betracht, wenn beide Elternteile unter derselben Adresse gemeldet seien, da in diesem Fall davon ausgegangen werden könne, dass beide Elternteile ihrer auch in Pflege und Erziehung des Kindes bestehenden Unterhaltspflicht nachkämen. M war dagegen der Ansicht, sie habe Anspruch auf Übertragung der hälftigen Freibeträge des V, weil dieser seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % nachgekommen sei. Zwar erfülle ein Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befinde, seine Unterhaltspflicht i. d. R. durch Pflege und Erziehung des Kindes. Bei nicht miteinander verheirateten, aber zusammenlebenden Kindseltern gälte dies aber nicht. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Nürnberg Recht.