Die G-GmbH bot von Januar 2008 bis August 2014 Gebrauchtfahrzeuggarantien an. Gemäß den Garantiebedingungen gewährte die G-GmbH, gestaffelt nach Preisgruppen und verschiedenen Leistungsumfängen, eine Verschleißschutzgarantie bis zu 60 Monate. Grundlage der Garantie war die vorschriftsmäßige Wartung des Fahrzeugs entsprechend der Angaben im Serviceheft und die Anwendung der V-Verschleißschutzprodukte. Eine Erstbehandlung mit V-Verschleißschutzprodukten erfolgt durch den Kfz-Händler. Voraussetzung für die Eintrittspflicht der G-GmbH war ein Schaden, für den ein Funktionsausfall an einem garantiegedeckten Teil ursächlich war und für den kein Leistungsausschluss bestand. Erstattet wurden die für eine Reparatur aufzuwendenden Kosten unter Berücksichtigung von Erstattungshöchstgrenzen. Für den Abschluss dieser Garantieverträge stellte die G-GmbH den Kraftfahrzeughändlern vorbereitete, mit Logo und Kontaktdaten der G-GmbH versehene Antragsformulare zur Verfügung. Im Fall des Zustandekommens eines Garantievertrags mit einem Fahrzeugkäufer stellte die G-GmbH dem Fahrzeughändler entsprechend der vorgegebenen Preisstaffelung das Entgelt für die gewählte Garantie zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Rechnung. Im Schadensfall beglich die G-GmbH die Reparaturrechnung zugunsten des Garantienehmers. Das Finanzamt war der Ansicht, dass eine Gebrauchtwagenfahrzeuggarantie als eigenständige Leistung versicherungsteuerpflichtig sein könne, wenn eine entgeltliche Wagnisübernahme bestehe, dass die G-GmbH für die den Kfz-Käufern entstehenden (potentiellen) Reparaturkosten bzw. für die bei den Kfz-Händlern anfallenden Ersatzzahlungen an die Kfz-Käufer einstehe und Geldersatz hierfür leiste. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Köln Recht.