RICHARD BOORBERG VERLAG

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24.02.2020

Freiwilliger Landtausch

Einkommensteuer

Gelten für den Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs dieselben steuerlichen Folgen wie beim Regelflurbereinigungsverfahren und beim Baulandumlegungsverfahren?

L ist Land- und Forstwirt. Im Jahr 2011 trat er mit weiteren Land- und Forstwirten der Region in Verhandlungen über einen Landtausch von land- sowie forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Anlass des beabsichtigten Landtauschs war eine Arrondierung der betroffenen Flächen und die hieraus resultierende Bewirtschaftungserleichterung. Nach Abschluss der Tauschverhandlungen beantragten die Tauschpartner im September 2012 bei der Flurbereinigungsbehörde die Durchführung des freiwilligen Landtauschs. Als Ergebnis des freiwilligen Landtauschs tauschte L insgesamt 61.129 qm Fläche herein und 57.387 qm Fläche weg. Zum Ausgleich von Mehrausweisungen von 3.742 qm hatte er zudem 815 EUR zu zahlen, zum Ausgleich für die Übernahme von Holzbeständen weitere 2.785 EUR (insgesamt 3.600 EUR). Das Finanzamt war der Ansicht, L habe durch den freiwilligen Landtausch einen Buchgewinn erzielt, der – anders als bei einer gesetzlich angeordneten Flurbereinigung – zu steuerpflichtigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führe. L meinte dagegen, der Buchgewinn aus dem freiwilligen Landtausch sei mangels Realisierung eines Anschaffungs- und Veräußerungstatbestands nicht steuerbar. Der freiwillige Landtausch sei wegen des dort geltenden Surrogationsprinzips gar kein gewinnrealisierender Tausch. Für den freiwilligen Landtausch gälten dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs sei daher nicht nach den für den freiwilligen Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen zu beurteilen, sondern, soweit Wertgleichheit bestehe, einkommensteuerrechtlich neutral. L bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Quelle:
BFH-Urteil vom 23.10.2019, Az. VI R 25/17