RICHARD BOORBERG VERLAG

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31.03.2021

Frühstück und Parkplatz im Hotel

Umsatzsteuer

Unterliegen von einem Hotel nur für Hotelgäste angebotene Parkplätze sowie eine Erstattung für die Nichtinanspruchnahme des Frühstücks dem ermäßigten Umsatzsteuersatz oder dem Regelsteuersatz?

Unternehmer U betreibt ein Hotel und Restaurant mit 62 Zimmern. Gäste können zusätzlich zur Übernachtung ein Frühstück zum Preis von 15 EUR pro Person buchen. Hotel und Restaurant verfügen über einen eigenen Parkplatz. Seit Juni 2018 weist U einheitlich für seine Leistungen für Übernachtung, Frühstück und Überlassung von Stellplätzen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % aus. Es sei von einer einheitlichen Leistung auszugehen, sowohl die Gestellung eines Frühstücks als auch die Möglichkeit, kostenfrei eine Parkfläche zu nutzen, stellten eine Nebenleistung zur eigentlichen Hauptleistung, der Übernachtung, dar, so dass eine künstliche Aufspaltung nicht zulässig sei. Die Gewährung von Frühstück und Parkplatz sei direkt und eng mit der Übernachtung verbunden, es seien nur Nebenleistungen, die im Gesamtpreis der Übernachtung enthalten wären. Beim Frühstück sei es so, dass an Gäste, die nicht übernachteten, auch kein Frühstück angeboten werde. Der Betrag von 15 EUR sei geschätzt.

Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Leistungen für Frühstück und Parkplatzüberlassung mit dem Regelsatz zu versteuern seien. Pro Tag bzw. Übernachtung sei für die Bereitstellung eines Parkplatzes eine Einnahme von 1,50 EUR anzusetzen, für Reisegruppen, Familien und Gäste ohne Fahrzeug sei ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. Die Auslastung des Hotels werde mit 70 % geschätzt. Hätten die Gäste eines Hotels die Wahl, eine Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu buchen, und erhielten sie für den Fall der Nichtinanspruchnahme des Frühstücks eine Erstattung, so stelle das Frühstück eine selbständige Leistung dar, die nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz unterliege. Aber auch wenn das nur Hotelgästen angebotene Frühstück eine unselbständige Nebenleistung des Hotels zur Vermietungsleistung darstellen würde, wäre es mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Auch das Anbieten von Parkplätzen an die Hotelgäste unterliege als selbständige Leistung dem Regelsteuersatz. Das gelte auch dann, wenn aufgrund beschränkter Kapazität nicht für jeden Hotelgast ein Parkplatz zur Verfügung gestellt werden könne. Habe das Hotel für die Parkplatzgestellung keinen gesonderten Preis gebildet, sei das anteilige Entgelt für die Parkplatzgestellung zu schätzen. Das Finanzamt bekam beim Sächsischen Finanzgericht Recht.

 

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
Sächsisches FG, Urteil vom 23.09.2020, Az. 2 K 352/20