Lehrer L mit deutscher Staatsangehörigkeit ist seit 1976 mit der französischen Staatsangehörigen F verheiratet und wohnt zusammen mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung in Frankreich im französischen Grenzgebiet. In den Jahren 2001 bis 2013 bezog er als Lehrer an einer öffentlichen Schule in Deutschland, die ebenfalls im Grenzgebiet liegt, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. L stand in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und pendelte täglich von seinem französischen Wohnsitz zu seinem deutschen Beschäftigungsort. Zudem erzielte er 2001 bis 2006 in Frankreich sehr geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Ehefrau F erzielte 2001 bis 2013 als Lehrerin an einer öffentlichen Schule in Frankreich ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Beide Ehegatten sind zu je 50 % Eigentümer einer in Frankreich belegenen, vermieteten Wohnung, aus der sie 2001 bis 2013 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Für 2001 bis 2013 reichte L beim Finanzamt jeweils eine Einkommensteuererklärung ein, in der er einen Antrag, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden (sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht), stellte. Gleichzeitig beantragte er die Zusammenveranlagung und fügte eine Bescheinigung der französischen Steuerbehörde bei, in der diese die Höhe der in Frankreich erzielten und nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung bescheinigte. In seinen Einkommensteuererklärungen erklärte L seine in Deutschland erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt behandelte L in den Einkommensteuerbescheiden für 2001 bis 2013 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, führte unter Anwendung der Grundtabelle Einzelveranlagungen durch und berücksichtigte die inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer sowie die in den EU/EWR-Bescheinigungen ausgewiesenen ausländischen Einkünfte im Weg des Progressionsvorbehalts. Eine Zusammenveranlagung mit dem in Deutschland nicht ansässigen Ehegatten setze voraus, dass entweder die zusammengerechneten Einkünfte beider Ehegatten im jeweiligen Jahr zu mehr als 90 % der deutschen Einkommensteuer unterlägen (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder ihre zusammengerechneten, nicht in Deutschland zu besteuernden Einkünfte in der Summe nicht mehr als die absolute Wesentlichkeitsgrenze betrügen. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg Recht.