A, der Erblasser, verstarb 2016. Er vermachte seinem Sohn B durch notariell beurkundeten Erbvertrag unter anderem seinen hälftigen Anteil am Grundvermögen in Kanada. Die in Kanada belegenen Grundstücke sind zu Wohnzwecken vermietet und nicht Teil eines Betriebsvermögens. A hatte zu Lebzeiten seinen Wohnsitz in Deutschland, wo auch B zum Zeitpunkt des Erbfalls wohnte.
B beantragte eine Änderung des vom Finanzamt erlassenen Erbschaftsteuerbescheids gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Er wollte, dass das Grundvermögen in Kanada gemäß § 13c Abs. 1 ErbStG 2009 lediglich mit 90% des gemeinen Werts der Besteuerung zu unterwerfen sei. Voraussetzung dafür sei, dass zu Wohnzwecke vermietete Grundstücke lediglich mit 90% ihres Werts anzusetzen sind, ist, dass sie im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) belegen seien und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehörten. Bis auf die Lage der Grundstücke seien alle Voraussetzungen erfüllt. Zur Frage der Belegenheit vertrat B die Ansicht, dass die Norm insoweit gegen die Kapitalverkehrsfreiheit aus Artikel 63 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Bezug auf einen Drittstaat verstoße.
Der Änderungsantrag wurde abgelehnt, der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage wurde angenommen. Das Finanzgericht Köln zweifelte an der Vereinbarkeit mit der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Artikel 63 ff. AEUV, dass der Erwerb eines bebauten und vermieteten Grundstücks des Privatvermögens, welches in einem Drittstaat (hier: Kanada) belegen ist, von der Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13c Abs. 3 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 ErbStG 2009 ausgeschlossen ist. Es legte die Frage der Auslegung der Kapitalverkehrsfreiheit zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Kein Ausschluss von entsprechenden Drittstaatenimmobilien von der Steuerbefreiung
§ 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ErbStG 2009 (jetzt § 13d ErbStG) verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Der Ansatz von vermieteten Immobilien in Drittländern mit dem vollen Wert sei im Vergleich zu inländischen, respektive in der EU oder dem EWR belegenen Mietwohngrundstücken, die lediglich mit einem um 10% reduzierten Wert (§ 13c Abs. 1 ErbStG 2009) bei der Erbschaftsteuer bewertet würden, nicht gerechtfertigt. Die Beschränkung auf das Inland und den EU/ EWR-Raum verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 AEUV. Die Artikel 63 bis 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die vorsieht, dass ein zum Privatvermögen gehörendes bebautes Grundstück, das zu Wohnzwecken vermietet wird, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer mit seinem vollen gemeinen Wert angesetzt wird, wenn es in einem Drittland belegen ist, das nicht Partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 ist, während es lediglich mit 90% seines gemeinen Werts angesetzt wird, wenn es im Inland belegen ist, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.