R ist Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens und erzielte im Jahr 2014 neben seinen Versorgungsbezügen geldwerte Vorteile in Form von Fahrvergünstigungen (Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr mit und ohne Zuzahlungen für Mitarbeiter und Angehörige sowie im Regionalverkehr). Die Tagesfreifahrtscheine wurden von der Deutsche Bahn AG bzw. deren Konzerngesellschaften gewährt, in deren Geschäftsbereich R während seiner aktiven Dienstzeit eingesetzt war. Es handelte sich bei den Gesellschaften um Nachfolger des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn. R bezog im Jahr 2014 insgesamt 16 Tagesfreifahrtscheine für den Fernverkehr sowie 26 Tagesfreifahrtscheine für den Regionalverkehr. Den Sachbezugswert dieser Fahrvergünstigungen, die besonderen Nutzungsbestimmungen unterlagen, bezifferte das Bundeseisenbahnvermögen auf 1.746,08 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung für 2014 beantragte R, diesen geldwerten Vorteil um den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR zu kürzen. Das Finanzamt minderte den geldwerten Vorteil aus den in Anspruch genommenen Fahrvergünstigungen aber lediglich um 677 EUR: Der Rabattfreibetrag sei nur für Fahrvergünstigungen im Regionalverkehr, nicht aber für solche im Fernverkehr zu gewähren. Denn Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr biete die Deutsche Bahn AG in dieser Form nur ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen, nicht aber ihren Kunden an. R war dagegen der Ansicht, der Rabattfreibetrag erstrecke sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG ehemaligen Arbeitnehmern gewähre. Dies gelte auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten würden. R bekam beim Bundesfinanzhof Recht.