RICHARD BOORBERG VERLAG

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10.10.2019

Fahrten im Mannschaftsbus

Lohnsteuer

Können arbeitsvertraglich verpflichtende Hin- und Rückfahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus zu Auswärtsterminen als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lohnsteuerfrei sein?

P ist eine Profi-Sportmannschaft. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus gemeinsam an- und abzureisen. Eine individuelle An- und Abreise ist ihnen nicht erlaubt. P zahlte ihren Arbeitnehmern hierfür Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit lohnsteuerfrei aus. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei. Die Beförderungszeiten seien nicht mit einer belastenden Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden. P wurde daher zur Nachzahlung von Lohnsteuer aufgefordert. P beharrte dagegen auf einer Steuerfreiheit der von ihr ausgezahlten Lohnzuschläge. Die Anwendung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift setze eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraus. Hierfür sei lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Das passive Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfülle diese Voraussetzung. Sie seien arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet; hierfür hätten sie Zuschläge von P erhalten. Die Fahrzeiten im Mannschaftsbus gehörten zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer. Zahle ihr Arbeitgeber P für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, so sei dieser lohnsteuerfrei. P bekam beim Finanzgericht Düsseldorf Recht.

Quelle:
FG Düsseldorf, Urteil vom 11.7.2019, Az. 14 K 1653/17 L