Die G-GmbH betreibt eine Fahrschule. In ihren Rechnungen wies sie keine Umsatzsteuer gesondert aus, für das Jahr 2010 erklärte sie keine steuerpflichtigen Umsätze. Das Finanzamt ging dagegen von steuerpflichtigen Umsätzen aus: Eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht scheide aus. Die G-GmbH könne sich auch nicht auf eine Steuerbefreiung nach Unionsrecht berufen. Die einheitliche Leistung der G-GmbH bestehe aus der theoretischen Schulung und dem praktischen Fahrunterricht. Dabei handele es sich nicht um Schul- oder Hochschulunterricht, weil der praktische Fahrunterricht nach der 2010 geltenden Empfehlung zur Verkehrserziehung in der Schule weder erforderlicher noch wünschenswerter Bestandteil des Schul- oder Hochschulunterrichts sei. Fahrunterricht in einer Fahrschule sei ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und deshalb nicht unter den unionsrechtlichen Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts fällt. Von einer Fahrschule ausgeführte Fahrschulleistungen zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 seien daher nicht von der Umsatzsteuer befreit. Die G-GmbH war dagegen der Ansicht, gesetzgeberisches Ziel der Fahrschulausbildung sei es, verantwortungsvolle und umsichtige Verkehrsteilnehmer auszubilden. Der praktische Fahrunterricht sei dabei nur ein Aspekt. Im Übrigen deckten sich die praktische Fahrschulausbildung und die Fahrsicherheitstrainings u. a. des ADAC in ihren Zielsetzungen. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.