R ist als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit arbeitet er als externer Datenschutzbeauftragter für verschiedene größere Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen. R ist dabei vertraglich verpflichtet, zum Aufbau bzw. zur Vervollständigung der Datenschutzorganisation des jeweiligen Auftraggebers beizutragen. Weiter ist in den jeweiligen Verträgen geregelt, dass in technischer Hinsicht der Auftraggeber zuständig bleibt und R sich bezüglich der technischen Sicherheit an den Auftraggeber wenden kann. Zusätzlich ist R verpflichtet, den Auftraggeber über Entwicklungen im Datenschutzrecht zu informieren. R ist teilweise auch berechtigt, zu Beginn seiner Tätigkeit eine datenschutzrechtliche Status-quo-Analyse durchzuführen, soweit eine solche nicht vorhanden ist. R ist jeweils förmlich als Datenschutzbeauftragter für die Unternehmen bestellt. Das Finanzamt ordnete die Tätigkeit des R als externer Datenschutzbeauftragter als gewerblich ein. Ein externer Datenschutzbeauftragter sei gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Es liege keine freiberufliche Tätigkeit vor. Der externe Datenschutzbeauftragte sei daher gewerbesteuerpflichtig und – bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig. Als Datenschutzbeauftragter übe R keine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene Tätigkeit aus, vielmehr werde er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig. Der Datenschutzbeauftragte berate in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür müsse er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Betriebswirtschaft besitzen. Eine spezifische akademische Ausbildung müsse er aber – anders als der Rechtsanwalt – nicht nachweisen. Aus diesem Grunde sei R als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig.
Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.