RICHARD BOORBERG VERLAG

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06.05.2020

Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

Gewerbesteuer

Ist eine für die erweiterte Kürzung schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen anzunehmen, wenn einzelne Betriebsvorrichtungen nicht heraus-, sondern in Gebäudekosten eingerechnet werden?

Die G-GmbH erwarb am 12.12.2001 eine aus mehreren Grundstücken bestehende Fläche. Am selben Tag schloss sie mit der A-AG einen Miet- und Ankaufvertrag, in dem sich die G-GmbH dazu verpflichtete, auf dem Gelände auf eigene Rechnung ein Z-Zentrum zu errichten und anschließend für 20 Jahre an die A-AG zu vermieten. Die jährlichen Mietzahlungen der A-AG sollten sich auf 7,072 % der Gesamtinvestitionskosten belaufen und zugleich Mieterdarlehen sein. Nach Ablauf der Mietzeit soll der A-AG das Recht zustehen, den Grundbesitz nebst Gebäuden zu einem angemessenen Preis anzukaufen; dabei sollen die Mieterdarlehen auf den Kaufpreis angerechnet werden. In dem Vertrag wurde auch geregelt, dass Mietobjekt der gesamte Grundbesitz nebst wesentlichen Bestandteilen sein sollte, nicht jedoch Zubehör und Betriebsvorrichtungen. Betriebsvorrichtungen sollten nicht von der G-GmbH angeschafft und finanziert werden. Die G-GmbH errichtete das Z-Zentrum nicht selbst, sie beauftragte vielmehr die A-AG mit der Errichtung. Die von der A-AG eingeschalteten Bauunternehmer erhielten den Werklohn nach Freigabe durch die A-AG direkt von der G-GmbH. Am 26.2.2004 bezifferte die G-GmbH die Höhe der noch abzurechnenden Aufwendungen für Betriebsvorrichtungen auf 404.347,25 EUR. In der Folgezeit wurden Aufwendungen, die auf noch nicht abgerechnete Betriebsvorrichtungen entfielen, nicht aus den Gesamtinvestitionskosten von 16.361.340,20 EUR (Grundstück) und 28.121.053,47 EUR (Gebäude), die die Bemessungsgrundlage für die ab 1.1.2004 zu leistenden Mietzahlungen bildeten, herausgerechnet. Die insoweit nicht geminderten Investitionskosten fanden Eingang in die Jahresabschlüsse der G-GmbH. Die G-GmbH machte in ihren Gewerbesteuererklärungen für 2004 bis 2007 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen geltend. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, die G-GmbH habe Kosten für Betriebsvorrichtungen und andere bewegliche Wirtschaftsgüter getragen, die zusammen mit der Immobilie an die A-AG vermietet worden seien, so dass die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden könne. Die G-GmbH bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Quelle:
BFH-Urteil vom 28.11.2019, Az. III R 34/17