Der in S-Stadt wohnende Steuerpflichtige S erzielt als angestellter Müllwerker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist seit dem 1.12.2015 als Müllwerker für die S-Stadt-Betriebe tätig und seit diesem Zeitpunkt im Betriebshof der S-Stadt-Betriebe in der S-Straße in S-Stadt eingesetzt. S fährt arbeitstäglich – so auch im Jahr 2016 – als einer von zwei sog. Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mit, der die Mülltonnen der Kunden entleert.
In einem Schreiben der S-Stadt-Betriebe vom 2.5.2016 ist ausgeführt: „Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen wurden Sie einer sog. ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet. Ihre erste Tätigkeitsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist Ihr Betriebshof/Ihre Regionalstelle S-Straße in S-Stadt, dem Sie/der Sie zugeordnet sind und auf dem/der Sie arbeitstäglich Ihre Arbeit aufnehmen und beenden.“
In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 machte S als Werbungskosten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden an 225 Tagen in Höhe von insgesamt 2.700 EUR (= 225 Tage x 12 EUR) geltend. Da die tägliche Abwesenheit von der Wohnung mehr als acht Stunden betrage, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Verpflegungspauschale bei beruflicher Auswärtstätigkeit erfüllt.
Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass keine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit gegeben sei, und versagte den Ansatz der in Höhe von 2.700 EUR geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen. Die von S auf dem Betriebshof in der Zeit von seiner morgendlicher Ankunft auf dem Betriebshof (5:30 Uhr) bis zur Abfahrt vom Betriebshof (6:15 Uhr) und zur nachmittäglichen Rückkehr zum Betriebshof (14:00 Uhr) bis zur Abfahrt zur Wohnung (14:30 Uhr) vorgenommenen Tätigkeiten, namentlich das Umkleiden vor Ort, das Anhören der Ansage der Einsatzleitung, das Abholen von Tourenbuch, Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüssel, die Kontrolle der Blinker sowie der Beleuchtung des Müllfahrzeugs, seien für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte ausreichend.
Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg Recht.