Die Gemeinde G und die Stadt S erheben aufgrund kommunaler Satzungen eine Zweitwohnungsteuer, die auf dem fiktiven jährlichen Mietaufwand basiert. Dieser wird bestimmt, indem die nach den Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundstücken zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 ermittelte fiktive Jahresrohmiete entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet wird. A und B sind Eigentümer von Zweitwohnungen in G und S. Sie sind der Ansicht, dass die Berechnung der Zweitwohnungsteuer auf Grundlage der Einheitsbewertung von Grundstücken verfassungswidrig sei, und rügen daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. In G und S würden zur Berechnung der Zweitwohnungsteuer die Werte der Einheitsbewertung von Grundstücken – basierend auf den Wertverhältnissen von 1964 – herangezogen und entsprechend dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet. Eine Hochrechnung mit dem Verbraucherpreisindex sei jedoch nicht geeignet, die inzwischen aufgetretenen Wertverzerrungen auszugleichen. Das Bundesverfassungsgericht habe nämlich zuletzt bereits für die Grundsteuer die Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundstücken auf Grundlage der Wertverhältnisse von 1964 wegen der inzwischen aufgetretenen Wertverzerrungen für verfassungswidrig erachtet. Darüber hinaus verstoße die Art der Staffelung des Steuertarifs in G gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. A und B bekamen beim Bundesverfassungsgericht Recht.