Aus Vereinfachungsgründen dürfen für bestimmte freiberufliche Tätigkeiten anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben vorgegebene Betriebsausgabenpauschalen angesetzt werden. Die Betriebsausgabenpauschalen wurden aufgrund des gestiegenen Preisniveaus ab 2023 angehoben.
Begünstigte freiberufliche Tätigkeiten
Die Betriebsausgabenpauschalen dürfen angesetzt werden
– bei hauptberuflich selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit,
– bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit,
– sowie bei nebenberuflicher Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit.
Höhe der Betriebsausgabenpauschalen
Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit dürfen die Betriebsausgaben auf 30%der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit pauschaliert werden, höchstens jedoch auf 3.600 € (bis 2022: 2.455 €) jährlich.
Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit dürfen die Betriebsausgaben auf 25% der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit pauschaliert werden, höchsten jedoch auf 900 € (bis 2022: 614 €) jährlich. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke erbracht wird. Denn in diesen Fällen sind die erzielten Betriebseinnahmen ohnehin bis zu 3.000 € steuerfrei (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz).
Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Wahlrecht
Die steuerpflichtige Person hat ein Wahlrecht, die Betriebsausgabenpauschalen anzusetzen. Deshalb kann sie anstelle der Pauschalen auch die tatsächlichen Betriebsausgaben nachweisen. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben die Pauschalen übersteigen.