RICHARD BOORBERG VERLAG

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22.08.2022

Entschädigung für Urheberrechte

   

Führt eine Entschädigung zur Abgeltung durch Umbauten an einem Gebäude verletzter Urheberrechte eines Architekten bei dessen Erbe, der selbst kein Freiberufler ist, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb?

T ist die Tochter und Alleinerbin des 2009 verstorbenen Architekten A. Dieser wurde von der Stadt S mit dem Entwurf und der künstlerischen Oberleitung für den Bau eines Theaters beauftragt. Das Theater wurde 1966 fertiggestellt. Die Stadt S beschloss im Jahr 2015, das Theater umzubauen und zu sanieren. Sie beauftragte dafür ein Architekturbüro. Zwischen der Stadt S und T war streitig, ob und inwieweit das Urheberrecht des A durch den geplanten Umbau verletzt werde und ob das Einverständnis der T für die Umsetzung der Planung erforderlich sei. T widersprach Ende 2017 den Umbau- und Sanierungsplänen.

Vor diesem Hintergrund schlossen die Stadt S und T im Mai 2018 eine Vereinbarung, nach der T von der Stadt S zwecks Abgeltung sämtlicher durch die Umsetzung der Sanierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsbeschlüsse aus den Jahren 2015 und 2018 sowie sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen in Bezug auf die Modernisierung, Sanierung und Erweiterung des Theaters möglicherweise verletzter Urheberrechte des A eine pauschale Entschädigungszahlung erhält. Mit dieser Zahlung sind alle Rechte und Ansprüche von T oder ihrer Erben in diesem Zusammenhang abgegolten.

Das Finanzamt ging von einer Steuerbarkeit der Entschädigungszahlung der Stadt S an T aus, die Einkünfte seien gewerblich. Die Vereinbarung einer pauschalen Entschädigung zur Abgeltung möglicherweise durch eine Umbau- und Sanierungsmaßnahme an einem Gebäude verletzter Urheberrechte eines Architekten führe bei dessen Erbin, die die Vereinbarung getroffen habe und selbst keine Freiberuflerin sei, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. T war dagegen der Ansicht, dass die pauschale Entschädigung nicht als gewerbliche Einkünfte erfasst werden könne. Zu steuerpflichtigen Einkünften gehöre nur der Schadensersatz, der als Ausgleich für den Verlust steuerbarer Einnahmen im Rahmen eines Leistungsaustauschs gewährt werde. Ein solcher liege hier indes nicht vor.

Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Hamburg Recht.

Autoren:
Marcus Preu
Quelle:
FG Hamburg, Urteil vom 29.4.2022, Az. 6 K 81/21