RICHARD BOORBERG VERLAG

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18.10.2021

Entlastung von Kapitalertragsteuer

   

Liegt eine unmittelbare Beteiligung auch dann vor, wenn diese Beteiligung unter Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GbR gehalten wird?

G ist eine nach dem Recht der Niederlande gegründete Genossenschaft mit Sitz in den Niederlanden. Sie ist seit 2013 zu mindestens 10 % an der vermögensverwaltenden G-GbR beteiligt. Weitere Gesellschafterin der G-GbR ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, an der fast ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind. Die G-GbR hält ihrerseits 100 % der Anteile an der inländischen A-AG. Die Zwischenschaltung der G-GbR war aus regulatorischen Gründen erforderlich.

Die A-AG nahm 2014 eine Gewinnausschüttung vor. Vom mittelbaren Anteil der G behielt die A-AG Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % ein und führte sie an das Finanzamt ab. G stellte daraufhin beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Antrag auf vollständige Freistellung und Erstattung.

Das BZSt setzte die Freistellung und Erstattung dagegen nach dem DBA-Niederlande 1959, das eine Beschränkung der Kapitalertragsteuer auf 10 % vorsieht, auf lediglich 10 % der Ausschüttung zuzüglich des gesamten Solidaritätszuschlags fest. G war der Ansicht, sie sei trotz Zwischenschaltung der G-GbR unmittelbar an der A-AG beteiligt, weil die G-GbR eine rein vermögensverwaltende Personengesellschaft und keine Mitunternehmerschaft sei. Eine unmittelbare Beteiligung liege auch dann vor, wenn die Beteiligung unter Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GbR gehalten werde. Maßgebend sei an dieser Stelle nämlich nicht die zivilrechtliche Gesamthandsbetrachtung, sondern die steuerrechtliche Bruchteilsbetrachtung.

G bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Autoren:
Marcus Preu
Quelle:
BFH-Beschluss vom 18.5.2021, Az. I R 77/17