Die G-GbR vermietet ein Grundstück, auf dem sich ein Haupthaus, ein Bootsschuppen und ein Carport befinden. Das Haupthaus mit zwei Wohnungen war im Jahr 2016 vermietet. Die Mietverträge über die beiden Wohnungen im Haupthaus weisen neben der Grundmiete Vorauszahlungen u. a. für Heizung und Warmwasser aus.
Über die Vorauszahlungen musste nach den Mietverträgen jährlich abgerechnet werden. Im Jahr 2016 installierte die G-GbR eine neue Kesselanlage und Heizung für die beiden Wohnungen. Die Mieter erhielten die Möglichkeit, die individuellen Heizungs- und Wassertemperaturen zu regulieren und bei Beschwerden den Hersteller der Heizungsanlage direkt zu kontaktieren. Für jeden Mieter gab es Einzelzähler, die die individuellen Wärmemengen erfassten.
Die Rechnung des Bauunternehmers B an die G-GbR von Oktober 2016 belief sich auf insgesamt 37.382,30 EUR zuzüglich offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 7.102,64 EUR. Die Rechnung des B wurde von der G-GbR im November 2016 bezahlt. Im November 2016 verzichtete die G-GbR auf die Kleinunternehmerregelung und teilte mit, dass sie ab Oktober 2016 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen abgebe. Die erklärten Vorsteuern entfielen in Höhe von 7.102,64 EUR auf die für das Haupthaus installierte Heizungs- und Warmwasseranlage sowie mit einem kleineren Betrag auf die Gaslieferungen. Es lägen getrennte Leistungen, nämlich einerseits steuerfreie Vermietungsleistungen und andererseits steuerpflichtige Energielieferungen, der G-GbR vor. Dass regelmäßig der Vermieter den Energieversorger auswähle und die Mieter an diese Auswahl gebunden seien, mache die Energielieferungen nicht unselbstständig.
Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, die Energielieferungen an die Mieter der G-GbR seien typische unselbständige Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung. Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht sei nicht möglich. Ein Vorsteuerabzug scheide aus, weil die G-GbR ausschließlich steuerfreie (Vermietungs-)Umsätze getätigt habe. Die G-GbR bekam beim Finanzgericht Münster Recht.