Die G-GmbH betrieb im Jahr 2011 einen Freizeitpark mit diversen Fahrgeschäften. Die Eintrittskarten, die zum Eintritt in den Freizeitpark berechtigten, verkaufte sie vor Ort sowie online. Ihre Umsätze aus dem Verkauf der Eintrittskarten unterwarf die G-GmbH in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2011 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Der Begriff des umsatzsteuersatzbegünstigten Schaustellers umfasse auch einen ortsgebundenen Vergnügungspark, der vergleichbare Leistungen wie ein reisender Schausteller erbringe.
Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Umsätze aus dem Verkauf der Eintrittskarten für den Freizeitpark zu versagen sei, weil die G-GmbH als ortsgebundenes Unternehmen keine Schaustellerin sei. Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen in den Freizeitpark der G-GmbH unterliege daher dem Regelumsatzsteuersatz. Die G-GmbH erbringe mit dem Betrieb ihres Freizeitparks keine Leistungen als Schaustellerin. Die Einräumung der Berechtigung zum Eintritt in ihren Freizeitpark mit diversen Fahrgeschäften unterliege daher auch nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.