RICHARD BOORBERG VERLAG

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04.02.2021

Einmalzahlung aus betrieblicher Altersversorgung

Einkommensteuer

Handelt es sich bei der (Einmal-)Zahlung des Rückkaufswerts einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten?

Der Steuerpflichtige S erzielte im Jahr 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erhielt er von der Pensionskasse P eine Einmalzahlung in Höhe von 25.956 EUR. Der Einmalzahlung lagen zwei Rentenversicherungsverträge zugrunde, die der Arbeitgeber A des S 2002 und 2006 im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge als Versicherungsnehmer bei P abgeschlossen hatte und die durch Bruttoentgeltumwandlung finanziert wurden. Die monatlichen Beiträge waren als steuerfrei behandelt worden. Die Auszahlung der Altersrenten zugunsten des versicherten S sollte im Februar 2032 beginnen. Im Jahr 2015 wurden die Verträge wegen eines finanziellen Engpasses des S zunächst beitragsfrei gestellt, dann von A auf Wunsch des S gekündigt und mit Wirkung zum 1.1.2016 aufgelöst. Die aus Versicherungswerten und Überschussanteilen bestehenden Auszahlungsbeträge leitete A an S weiter. Das Finanzamt unterwarf die Einmalzahlung als sonstige Einkünfte in vollem Umfang der Besteuerung. Die Kündigung sei vertragsgemäß, da sie im Einvernehmen mit P erfolgt sei. Zudem sei die Kündigung eines Altersvorsorgevertrages vor Erreichen der Altersgrenze mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswerts nicht atypisch, sondern in der Praxis genauso üblich wie eine Rentenzahlung oder eine Kapitalabfindung bei Rentenbeginn. S war dagegen der Ansicht, die Einmalzahlung sei als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten ermäßigt nach der sog. Fünftel-Regelung zu besteuern. Sie sei außerordentlich, weil die Kündigung zum 31.12.2015 nach den Versicherungsbedingungen wegen bereits eingetretener Unverfallbarkeit der Anwartschaft nicht mehr möglich gewesen sei. Der Sache nach liege in dem Akzeptieren der Kündigung durch P ein Aufhebungsvertrag. Zudem entspreche die vorzeitige Kündigung nicht dem typischen Ablauf von Verträgen der Altersvorsorge, die auf den Erhalt von Leistungen ab oder bei Erreichen der Altersgrenze gerichtet seien. Eine Auszahlung bereits viele Jahre vorher widerspreche diesem Zweck und sei daher – jedenfalls ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag – atypisch und damit außerordentlich. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

 

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
BFH-Urteil vom 6.5.2020, Az. X R 24/19